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Thesen zum Deutschen Juristentag 2010 in Berlin

Abteilung Berufsrecht

DJT 2010 Berlin
Abteilung Berufsrecht

Die Zukunft der Freien Berufe zwischen
Deregulierung und Neuordnung

BACDJ Stellungnahme

  1. Wir verstehen die Freien Berufe nicht nur als rechtliche Kategorie, sondern auch als gesellschafts- und ordnungspolitischen Begriff. Sie sind ein professionelles Spiegelbild des emanzipierten und freien Bürgers der modernen Zivilgesellschaft in der globalen Welt des Arbeitens und Wirtschaftens.
     

  2. Die – oft als Einzel– bzw. Kleinstunternehmen agierenden - Freien Berufe bedürfen der Förderung und Pflege durch Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung gegenüber größeren und stärkeren Marktteilnehmern – auch durch den Schutz des Mittelstandes sowie Marktes und Wettbewerbes als notwendige Bedingung der sozialen Marktwirtschaft und aktiven und eigenverantwortlichen Teilhabe der Bürger als Unternehmer.
     

  3. Das etwaige – rechtsformneutrale - Konzept der Freien Berufe muß immer offen bleiben – auch für die Entwicklung neuer (wissensintensiver) Dienstleistungen oder ähnlicher Berufsfelder in der Zukunft
     

  4. Zu den positiven Aspekten des "Normenscreening" zählen die Novellierung bloß einzelberufsbezogener und historisch gewachsener Regeln unter Berücksichtigung der Traditionen aller Freien Berufe im Sinne der "Best Practice" und des "Meistbegünstigungsprinzips"
     

  5. Die notwendige Regulierung des Marktes der Freien Berufe darf nicht zu deren "reservatsbedingter" Schwächung mit Blick auf Wachstumschancen und Wettbewerbsfähigkeit gegenüber "nichtregulierten" Marktteilnehmern führen.
     

  6. Solange noch in Deutschland nur von "gewerblichen" Unternehmungen die "Gewerbesteuer" erhoben wird, dürfen die Freien Berufen nicht allein wegen der Wahl der Rechtsform der Kapitalgesellschaft mit dieser belastet werden. Im Gegenteil: Es besteht großer Bedarf an sogenannten "Geist"Kapitalgesellschaften mit besseren Chancen auf schnelleres Wachstum auf dem Dienstleistungsmarkt.
     

  7. Die Überprüfung und etwaige Novellierung der (teil)regulierten Märkte der Freien Berufe darf, kann und soll zu mehr Unternehmerfreiheit führen, solange die berechtigten Belange und Interessen der nachfragenden Verbraucher gewahrt bleiben.
     

  8. Hilfreich ist dabei neben der Beachtung der Vorgaben auf europäischer Ebene auch die (unmittelbare) Berücksichtigung der Erfahrungen und Regeln anderer Nationen nicht nur in Europa.
     

  9. Das etwaige Regelwerk muß nicht nur für die Erbringer "höherer" Dienste, sondern auch für einfache Dienstleister und Verbraucher verständlich sein.
     
  10. Wir fordern "Rechtsformfreiheit" für die Freien Berufe.
     
  11. Die Beteiligung an Freiberuflerunternehmen setzt die aktive Berufsausübung voraus; gegen Minderheitsbeteiligungen von Fremden aus sogenannten vereinbaren Berufen bestehen keine Bedenken.
     

  12. Die – förderungswürdige und wünschenswerte – inter- bzw. multidisziplinäre Zusammenarbeit – darf nicht zum Verlust von "Privilegien" der Freien Berufe führen, namentlich nicht das Vertrauen der Klienten und deren Schutz mindern.
     

  13. Die etwaige Freigabe oder sonstige Liberalisierung der Vergütungsvorschriften darf nicht zu "Dumping"Preisen führen, welche die Erbringung wissensintensiver Dienstleistungen – beispielsweise flächendeckend für Verbraucher – gefährdet und das Vertrauen in die Freien Berufe wegen Qualitätsmängel ("Pfusch in der Dienstleistung aus Kostendruck") zerstört.
     

  14. Die berufsständischen Werbeverbote erscheinen unter Berücksichtigung der jüngeren Rechtsprechung in Deutschland und Europa als zeitlich überholt.
     

  15. Zumindest im europäischen Binnenmarkt wird an die Stelle des "negativen" Vorbehaltes der Staatsangehörigkeit die "positive" Feststellung der Fach- und Landessprachenkompetenz treten.
     

  16. Die etwaige Kodifizierung (neuer) Freier Berufe muß Ultima Ratio bleiben; vorzugswürdig erscheint die selbstverwaltende Organisation in privaten Berufs- und Unternehmerverbänden bzw. Vereinen und Wahrung des bestehendes Kammerwesens.
     

  17. Die etwaige Akkreditierung oder Zertifizierung (neuer) Freier Berufe darf durch "Parallel-" oder "Pseudo"-Märkte zum alleinigen Vorteil der Anbieter nicht zur Einschränkung des freien Wettbewerbs führen. Zu verhindern sind insbesondere Irreführungen und sonstige Nachteile der auch in der sozialen Marktwirtschaft schützbedürftigen Verbraucher.

 

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Diskussions- und Thesenpapier (Download als PDF-Datei)

"WWW.JUSTOPIA.BERLIN"

Erbringung von Justizdienstleistungen als Standortvorteil und Wertschöpfungsfaktor für die Unternehmen und Verbraucher in der Hauptstadtregion Berlin - Brandenburg

(Stand 27.11.2009)

Diskussions- und Thesenpapier des ACDJ Berlin (Stand 27.11.2009)

WWW.JUSTOPIA.BERLIN - Erbringung von Justizdienstleistungen als Standortvorteil und Wertschöpfungsfaktor für die Unternehmen und Verbraucher in der Hauptstadtregion Berlin - Brandenburg

Erläuterung:

Gegenstand dieses Papiers ist nicht die Justiz- und Rechtspolitik im engeren Sinne.

Es dient der politischen Diskussion über Berlin als Hauptstadt und Metropole auch mit Blick auf Justizdienstleistungen und Recht als Standortvorteil und Wettbewerbsfaktor für das Arbeiten, Leben und Wirtschaften der Bürger.

Sie soll schon im vorpolitischen Raum nicht nur mit den Fachkreisen und Organen der Rechtspflege, sondern auch mit dem rechtssuchenden Publikum geführt werden.

Dies geschieht ab dem Jahreswechsel 2009 / 2010 zum Beispiel in den sozialen Netzwerken des Internets in den LinkedIn- und XING-Gruppen "Forum Rechtspolitik"

Analyse:

Anknüpfend an das bundesweite "Bündnis für das deutsche Recht" mit der Broschüre "Law made in Germany" bedarf es der dringenden "Initiative für die Berliner Justiz".

Die Justiz in der Hauptstadtregion Berlin - Brandenburg kann und muß mit ihren zahlreichen Gerichten für rund 6 Millionen Menschen nicht nur als großer Arbeitgeber (Richterschaft, Staatsanwaftschaft, nicht juristisches Personal), sondern auch als wichtiger "Cluster" neben anderen Branchen und Wirtschaftszweigen wahrgenommen werden.

Die konstruktive und positive Weiterentwicklung der Justiz zum Standortvorteil der Hauptstadtregion Berlin - Brandenburg hat auch für die freiberuflichen Organe der Rechtspflege (Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Sachverständige, Dolmetscher usw.) positive Effekte für Beschäftigung und Wertschätzung.

Vision:

"Berlin Court – Justice (made) in Berlin" muß zur Marke der Hauptstadt werden – mittels Exzellenzstrategien für das Kammergericht und das Landgericht Berlin mit "bundesweit überzeugenden" Spruchkörpern.

Dies geht sowohl für einzelne Rechtsgebiete und –probleme mit Zukunftsperspektiven als auch Fremdsprachen (Verhandeln nicht nur in deutscher Sprache auf gemeinsamen Antrag der Parteien und Prozeßbevollmächtigten).

Mission:

Der Senat von Berlin und die Senatsverwaltung für Justiz werden aufgefordert, dieses Papier aufzugreifen und gemeinsam mit den Justiz- und Rechtspolitikern des Abgeordnetenhauses und Organen der Rechtspflege sowie Fachkreisen (Kammern und Vereine) umzusetzen.

Anknüpfend an die Anwaltszimmer in den Berliner Gerichten ist zur Förderung von Mediation und Schiedsgerichtsbarkeit die "Öffnung" der landeseigenen Liegenschaften und "Neugestaltung" der Gerichtsgebäude und Justizressourcen für interne und externe Kräfte zu prüfen – einschließlich der Einrichtung von Außen- und Nebenstellen der Gerichte am Flughafen Berlin-Brandenburg und Hauptbahnhof Berlin.

Spätestens zur Einführung des elektronischen Personalausweises ePA (mit qualifizierter digitaler Signatur) und der DE-Mail (mit eindeutiger Identität von Absender und Empfänger) im Jahr 2010 muß die Berliner Justiz ihre E-JUSTICE-Fähigkeit und Textform-Tauglichkeit in Regeln, Formularen und Abläufen gewährleisten.

Unabhängig davon wäre die anläßlich des auf Bundes- und Landesebene laufenden "Normen-Screenings" und "Gender-Mainstreamings" ein Vorschlag der Landesjustizverwaltungen für ein integriertes und modernes Justizdienstleistungsgesetz
hilfreich und wünschenswert.

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Thesen zum Deutschen Juristentag 2008 in Erfurt

Abteilung Mediation (Download als PDF-Datei)

  1. Die Mediation hat sich zu einem wichtigen und anerkannten Instrument außergerichtlicher und gerichtsverbundener Streitbeilegung entwickelt. Bei der Prüfung eines gesetzlichen Regelungsbedarfs ist zwischen der gerichtsinternen Mediation, der vom Gericht vorgeschlagenen Mediation und der außergerichtlichen vertragsgebundenen Mediation zu unterscheiden.
     
  2. Bei der Regelung der vertragsgebundenen Mediation ist die Gestaltungsfreiheit der Parteien umfassend zu wahren. Gesetzliche Regelungen sind daher auf das von der EG-Richtlinie vorgegebene Mindestmaß – Sicherung der Vertraulichkeit der Mediation, Schaffung eines vollstreckbaren Mediationsvergleichs, Hemmung der Verjährung – zu beschränken; allerdings sind nationale Mediationsverfahren ohne Auslandsbezug einzubeziehen. In jedem Falle sind die Vorgaben der Mediationsrichtlinie 2008/52/EG rechtzeitig in das deutsche Recht umzusetzen.
     
  3. Die Fortentwicklung bestehender und Schaffung anerkannter Qualitätsstandards durch nicht-staatliche Stellen ist zu unterstützen, dabei könnte eine Verantwortung nichtstaatlicher Stellen gegenüber einer gesetzlichen Regelung vorzugswürdig sein.
     
  4. Einer besonderen gesetzlichen Regelung der Verbrauchermediation bedarf es nicht. Die Gerichte sollten die Anforderungen der Empfehlung 2001/310/EG zur Transparenz und Fairness solcher Verfahren bei der Auslegung und Anwendung vertragsrechtlicher Grundsätze, namentlich im AGB-Recht und bei der Anerkennung vorvertraglicher Informationsansprüche, beachten.
     
  5. Ein einheitliches Berufsrecht für Mediatoren ist nicht anzustreben. Soweit erforderlich, können etwaige Regelungen in das Berufsrecht des jeweiligen "Quellberufs" aufgenommen werden. Die Schaffung besonderer Zugangserfordernisse für den Beruf des Mediators führt, namentlich im Bereich der Wirtschaftsmediation, zu erheblichen Eingriffen in eine gewachsene Praxis und ist deshalb abzulehnen.
     
  6. Das "Anwaltsmonopol" beim Abschluss von vollstreckbaren Mediationsvergleichen nach dem neuen Rechtsdienstleistungsgesetz ist zu evaluieren; grundsätzlich muß zum Schutz des rechtssuchenden Publikums die Titulierung von Ansprüchen den Organen der Rechtspflege (Gericht, Notar, Rechtsanwalt) vorbehalten bleiben. Ergänzend zu prüfen ist die gerichtliche Vollstreckbarkeitserklärung von (nichtanwaltlichen) Mediationsvergleichen zwischen Unternehmen – anknüpfend an die Schiedsgerichtsbarkeit.
     
  7. Die Entscheidung über die Einführung oder Beibehaltung gerichtsinterner Mediationsverfahren kann zunächst im Sinne föderaler Vielfalt dem Landesgesetzgeber überlassen bleiben.
     
  8. Das "Wie" einer gerichtsinternen Mediation kann in der Weise geregelt werden, dass das Vorgehen grundsätzlich in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt und lediglich einige wesentliche Grundsätze (Gesetzesbindung, Unabhängigkeit, Fairness des Verfahrens, Nichtöffentlichkeit, Vertraulichkeit, Unzulässigkeit streitiger Entscheidung in der Mediationsphase; grundsätzlicher Ausschluss des Richter-Mediators als Richter) festgelegt werden.
     
  9. Die Ermittlung der Kosten der gerichtsinternen Mediation (Freistellung von Richtern und Justizpersonal, Infrastruktur usw.) nach dem Standardkosten-Modell für die öffentliche Verwaltung ist erstrebenswert. Die Kosten sind in den Gerichtsetats mit eigenen Haushaltsstellen transparent zu machen.
     
  10. Auch die gerichtsinterne Mediation muß nicht zwingend durch die Richterschaft erfolgen; die Beauftragung "beliehener" externer oder nichtjuristischer Mediatioren ist zu prüfen, wobei mit Blick auf die schon bestehenden sogenannten sozialen Justizdienste beispielsweise im Bereich des Täter-Opfer-Ausgleiches die dortigen Erfahrungen Berücksichtigung finden sollten.
     
  11. Im Hinblick auf die vom Gericht vorgeschlagene außergerichtliche Mediation kann es bei der Regelung des § 278 Abs. 5 ZPO bleiben. Sie ist durch staatliche Information der Richterschaft und des rechtssuchenden Publikums zu fördern. Die staatliche Finanzierung der Ausbildung von Richter-Mediatoren bedarf der Überprüfung wegen seiner etwaigen negativen Auswirkungen auf den Markt der freiberuflichen Erbringung von Mediationsdienstleistungen.
     
  12. Grundlegende Änderungen des Prozesskostenrechts (§§ 91 ff. ZPO) sind nicht veranlasst. Allerdings ist eine Ergänzung des § 92 ZPO zu erwägen, wonach bei der Verteilung der Kostenlast im Falle des teilweisen Obsiegens auch eine mangelnde Bereitschaft zur Mitwirkung an einem Mediationsverfahren berücksichtigt werden kann.

     
  13. Mit Blick auf das (Gerichts)Kostenrecht erscheint es sachgerecht, für gerichtsinterne Mediationsverfahren Gerichtsgebühren zu erheben, sofern durch deren Durchführung eine streitige Entscheidung des Prozeßgerichtes vermieden wird.
     
  14. Auch zur Förderung der außergerichtlichen Mediation sollten Ländergesetze zu § 15 a EGZPO die Möglichkeit der Einbeziehung von Mediatorinnen und Mediatoren vorsehen.

Prof. Dr. Thomas Pfeiffer Heidelberg

Staatssekretär Dr. Jürgen Oehlerking Hannover

Rechtsanwalt und Mediator Jörg G. Schumacher Berlin


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